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BVerfG - Entscheidung vom 17.01.1989

1 BvR 1515/88

Normen:
GG Art. 14 Abs. 1
GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2

Die angegriffenen Entscheidungen, insbesondere der angegriffene Beschluß des Oberlandesgerichts als die maßgebliche letzte Sachentscheidung, sind von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. 1. Zwar hat das [...]
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