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BVerfG - Entscheidung vom 05.12.1989

1 BvR 1188/89

Normen:
BGB § 135 Abs. 1 § 564b
BVerfGG § 34 Abs. 2
GG Art. 13 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1
ZVG § 20 § 23 § 24 § 57a

Fundstellen:
WuM 1990, 138

I. 1. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit sich die Beschwerdeführer dagegen wenden, daß sie erst in der mündlichen Verhandlung auf die mögliche Anwendbarkeit der §§ 135 BGB sowie 23 und 24 ZVG hingewiesen [...]
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