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BGH - Entscheidung vom 01.06.1989

4 StR 222/89

Normen:
StGB §§ 20, 21

Fundstellen:
DRsp III(310)172d-e
NStZ 1989, 430

(d) »... Die sachverständig beratene StrK [Strafkammer] hat sich die Überzeugung verschafft, daß der Angekl. weder an einer krankhaften seelischen Störung noch an einer schweren anderen seelischen Abartigkeit leidet. [...]
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