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BGH - Entscheidung vom 17.10.1989

VI ZR 258/88

Normen:
BGB § 823 Abs.1

Fundstellen:
BB 1989, 2429
BGHR BGB § 276 Abs. 1 Satz 2 Produzentenhaftung 1
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Produzentenhaftung 11
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Produzentenhaftung 12
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 30
DB 1990, 627
DRsp I(145)349d-e
JuS 1990, 413
MDR 1990, 425
NJW 1990, 906
VersR 1989, 1307
WM 1990, 272
ZIP 1990, 516

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung eines Pferdes. Der Kläger war Eigentümer eines Hannoveraner Fuchswallachs, der als Turnierspringpferd verwendet wurde. Er hatte dieses Pferd [...]
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