Anm. Miebach in NStZ 1990, 228 . Zu a.: Den Beweiswert von Zeugenaussagen zu beurteilen ist Recht und Pflicht des Tatrichters, der dafür allein die Verantwortung trägt (BGH NStZ 1981, 400 ). Zu b. ebenso BGHSt 3, 52 = [...]
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