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BGH - Entscheidung vom 06.06.1989

VI ZR 281/88

Normen:
BGB § 648
GSB § 1 Abs.1 S.1, Abs.2, Abs.3 S.2 Nr.1

Fundstellen:
BGHR BGB § 97 Abs. 1 Einrichtungsgegenstände 1
BGHR GSB § 1 Abs. 1 Baugeld 3
BGHR GSB § 1 Abs. 1 Herstellung 1
BGHR GSB § 1 Abs. 1 Verwendungspflicht 2
BauR 1989, 758
DB 1989, 2270
DRsp I(138)570a-d
MDR 1989, 984
NJW-RR 1989, 1045
VersR 1989, 915
WM 1989, 1473

Die ehemalige Beklagte zu 1) (im folgenden: C.-GmbH) hatte als Generalunternehmerin die schlüsselfertige Errichtung eines Wohnhauses der Eheleute E. übernommen. Geschäftsführer der C.-GmbH war der Beklagte zu 2) (im [...]
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