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BGH - Entscheidung vom 26.10.1989

VII ZR 153/88

Normen:
BGB § 209

Fundstellen:
AnwBl 1990, 221
BB 1990, 22
BGHR BGB § 209 Abs. 1 Klageerhebung 3
BauR 1990, 88
DRsp I(112)150d
MDR 1990, 328
WM 1990, 111
ZfBR 1990, 66

».. Der Senat hat in BGHZ 104,268 [hier: I ( 112) 143 a-b] ausgeführt, die mit der gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 209 BGB erzeugte, die Verjährung unterbrechende Wirkung werde nicht für jede spätere Abänderung [...]
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