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BGH - Entscheidung vom 15.06.1989

I ZR 94/88

Normen:
GüKG § 22 Abs. 3 Satz 2
Reichskraftwagentarif (RKT) II/3 Nr. 11 Abs. 2

Fundstellen:
BGHR GüKG § 22 Abs. 3 Satz 2 Beförderungsentgelt 1
BGHR RKT II/3 Nr. 11 Abs. 2 Beförderungsentgelt 1
DRsp II(216)118b
MDR 1990, 314
NJW-RR 1990, 418
VRS 78, 195
VersR 1990, 184
WM 1990, 334

Die klagende Bundesanstalt für den Güterfernverkehr nimmt den Beklagten aus nach § 23 Abs. 3 Satz 1 GüKG übergegangenem Recht des Transportunternehmers A auf Nachzahlung tarifwidrig nicht erhobener Fracht in Anspruch. [...]
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