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BGH - Entscheidung vom 05.12.1989

VI ZR 73/89

Normen:
BGB § 842, § 843
RVO § 560, § 561, § 1385b Abs. 1, 3, § 1397 Abs. 1
SGB IV § 28g, SGB X § 116 Abs. 1, § 119
SGB X § 116 Abs.1, § 119
StVG § 11

Fundstellen:
BB 1990, 1422
BGHR RVO § 1385b Abs. 1 Versichertenbeitrag 1
BGHR RVO § 1385b Abs. 3 Gläubiger 1
BGHR SGB X § 116 Abs. 1 Kongruenz 1
BGHZ 109, 291
DRsp V(545)113a
MDR 1990, 426
NJW 1990, 1045
VRS 78, 265
VersR 1990, 220

O. ist bei einem Verkehrsunfall, der für ihn ein Arbeitsunfall war und für den die beklagte Haftpflichtversicherung einstehen muß, verletzt worden. O. stand gegenüber der klagenden Berufsgenossenschaft (im folgenden: [...]
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