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BGH - Entscheidung vom 20.06.1989

VI ZR 320/88

Normen:
BGB §§ 276, 278, 823, § 830 Abs. 1 Satz 2

Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 39
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Arzthaftung 40
BGHR BGB § 830 Abs. 1 Satz 2 Arzthaftung 1
DfS Nr. 1994/376
MDR 1989, 984

Die Klägerin verlangt vom Beklagten, einem Facharzt für Laboratoriumsmedizin, Schadenseratz, weil er während ihrer ersten Schwangerschaft im Jahre 1981 den Rhesus-Faktor ihres Blutes falsch bestimmt habe. Der Klägerin [...]
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