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BGH - Entscheidung vom 03.02.1989

V ZR 190/87

Normen:
BGB § 528 Abs.1 S.1, § 822

Fundstellen:
BGHR BGB § 528 Abs. 1 Satz 1 Weitergabe, unentgeltliche 1
BGHR BGB § 822 Schenkung 1
BGHZ 106, 354
DRsp I(133)368a
FamRZ 1989, 595
MDR 1989, 530
NJW 1989, 1478
WM 1989, 759

Die am 7. August 1896 geborene Klägerin und ihr Ehemann Friedrich R waren je zu einem Hälfteanteil Erbbauberechtigte eines Grundstücks in M. Nach dem Tode des Ehemannes erbten dessen Anteil - in noch ungeteilter - [...]
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