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BGH - Entscheidung vom 20.09.1989

IVa ZR 118/88

Normen:
BGB § 419

Fundstellen:
BB 1989, 2901
BGHR BGB § 419 Abs. 1 Gläubigermitwirkung 1
BGHZ 108, 320
DB 1989, 2220
DRsp I(128)181d-e
KTS 1990, 47 (Ls)
MDR 1990, 137
NJW 1990, 509
WM 1989, 1579

Der Kläger meint, die beklagten Eheleute müßten wegen Übernahme des Vermögens seiner Schwester deren Kostenschulden in Höhe von noch 15.704,72 DM bezahlen, für die er Kostenfestsetzungsbeschlüsse besitzt. Der Kläger [...]
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