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BGH - Entscheidung vom 21.11.1989

VI ZR 350/88

Normen:
BGB § 823 Abs.1

Fundstellen:
BB 1990, 445
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Eigentum 3
BGHR HGB § 17 Abs. 2 Firma 1
DRsp I(145)351a-c
JZ 1990, 199
JuS 1990, 579
MDR 1990, 531
NJW 1990, 908
VersR 1990, 204
WM 1990, 564

Der Kläger ist Inhaber eines Weingutes. Er begehrt von einem als 'Herrn J.H. Gassen' bezeichneten Korkenlieferanten Ersatz von Schäden, die nach seiner Behauptung aufgrund der Lieferung mangelhafter Weinkorken [...]
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