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BGH - Entscheidung vom 09.01.1989

II ZB 11/88

Normen:
GG Art. 103 Abs.1
ZPO § 233 Abs. 1, § 238 Abs. 1, § 519 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
AnwBl 1989, 287
BB 1989, 584
BGHR GG Art. 103 Abs. 1 Berufungsbegründungsfrist 1
BGHR ZPO § 233 Verschulden 3
BGHR ZPO § 238 Abs. 1 Satz 1 Berufungsbegründungsfrist 1
BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 2 Fristbeginn 2
DRsp IV(416)303a
MDR 1989, 521
NJW 1989, 1155
VersR 1989, 529

I. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 15. Februar 1988 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 10. Februar 1988 am 30. März 1988 Berufung eingelegt. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der [...]
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