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BGH - Entscheidung vom 05.12.1989

VI ZR 335/88

Normen:
BGB § 823 Abs.1

Fundstellen:
BB 1990, 162
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Beweislast 19
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Eigentumsvorbehalt 1
BGHR BGB § 823 Abs. 1 GmbH-Geschäftsführer 1
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Organisationspflicht 1
BGHZ 109, 297
DB 1990, 268
DRsp I(145)353a-b
GmbHR 1990, 207
JZ 1990, 486
KTS 1990, 287
MDR 1990, 425
NJW 1990, 976
VersR 1990, 205
WM 1990, 108
ZIP 1990, 35

Die Klägerin, eine Baustoffgroßhandlung, nimmt den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer der zwischenzeitlich aufgelösten Z.-GmbH auf Schadensersatz in Anspruch. Die Z.-GmbH bezog ab Herbst 1976 von der Klägerin, [...]
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