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BGH - Entscheidung vom 02.11.1989

III ZR 143/88

Normen:
BGB § 1191
AGBG § 9, § 11 Nr. 5a
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5

Fundstellen:
BGHR AGBG § 11 Nr. 5 Nichtabnahmeentschädigung 1
BGHR AGBG § 9 Hypothekenbankdarlehen 2
BGHR BGB § 1191 Sicherungsabrede 9
BGHR ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 Grundschuld 1
DB 1990, 272
DRsp II(224)195b-c
MDR 1990, 419
NJW 1990, 981
WM 1990, 8
ZIP 1990, 29

Die Kläger benötigten für die Umfinanzierung ihrer Hausbelastungen und für Umbauten 300.000 DM. Durch Vermittlung des Finanzmaklers K wandten sie sich an die Beklagte, eine 'gemischte' Hypothekenbank gemäß § 46 HBG . [...]
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