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BGH - Entscheidung vom 10.11.1989

V ZR 201/88

Normen:
AGBG §§ 3, 6
BGB § 1191

Fundstellen:
BGHR AGBG § 3 Grundschuldsicherungsabrede 7
BGHR AGBG § 6 Abs. 1 Teilunwirksamkeit 2
BGHR BGB § 1191 Beweislast 1
BGHR BGB § 1191 Rückgewähranspruch 8
BGHR BGB § 1191 Sicherungsabrede 10
BGHR BGB § 1191 Sicherungsvertrag 1
BGHR BGB § 154 Abs. 2 Grundschuldsicherungsabrede 1
BGHR ZPO § 767 Beweislast 1
BGHZ 109, 197
DB 1990, 728
DRsp I(120)172a-c
JR 1990, 241
KTS 1990, 249
MDR 1990, 324
NJW 1990, 576
WM 1989, 1926
ZIP 1990, 299

Die Klägerin errichtete auf einem der Firma E. GmbH gehörenden Gelände in H eine Wohnungseigentumsanlage. Zu den von ihr beauftragten Unternehmen gehörte die Firma Sch GmbH in St. A, deren Hausbank die Beklagte ist. [...]
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