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BGH - Entscheidung vom 07.12.1989

VII ZR 343/88

Normen:
BGB § 313, § 675
ZPO § 139, § 278 Abs. 3

Fundstellen:
AnwBl 1991, 102
BGHR BGB § 313 Satz 1 Einheitlichkeitswille 4
BGHR ZPO § 139 Abs. 1 Anwaltsprozeß 4
BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 4
BauR 1990, 228
DRsp I(125)344a-b
MDR 1990, 615
NJW-RR 1990, 340
WM 1990, 764
ZfBR 1990, 76, 192
ZfBR 1996, 262, 318

Die Beklagten sind Mitglieder der Bauherrengemeinschaft A.-Straße in L.. Die Dr. J. AG, die jetzige Gemeinschuldnerin, die Anlageberatungen durchführte, vermittelte den Erwerb von Beteiligungen an [...]
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