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BGH - Entscheidung vom 06.12.1989

IVa ZR 249/88

Normen:
BGB § 2333 Nr. 2
GG Art. 6 Abs. 1, Art. 14, Art. 20
ZPO § 256

Fundstellen:
AnwBl 1991, 346
BGHR BGB § 1937 Wirksamkeit 1
BGHR BGB § 2333 Nr. 2 Pietätsverletzung 1
BGHR BGB § 2337 Satz 2 Zeitpunkt 1
BGHR GG Art. 20 Abs. 3 Übermaßverbot 1
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Pflichtteilsentziehung 1
BGHZ 109, 306
DNotZ 1990, 808
DRsp I(174)249b-c
JZ 1990, 697
MDR 1990, 420
NJW 1990, 911
WM 1990, 646

Die Beklagte zu 1) ist die Witwe des am 22. Februar 1986 verstorbenen Erblassers. Der Kläger und die Beklagte zu 2) sind ihre Kinder. Durch Erbvertrag vom 22. Juli 1983 setzten beide Eltern, der erstversterbende und [...]
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