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BGH - Entscheidung vom 07.12.1989

III ZR 276/88

Normen:
GewO § 55 Abs. 1 § 56 Abs. 1 Nr. 6

Fundstellen:
BB 1990, 738
BGHR BGB § 138 Abs. 1 Ratenkredit 26
BGHR GewO § 56 Abs. 1 Nr. 6 Bestellung 4
DB 1990, 932
DRsp V(533)411b
GewArch 1990, 97
MDR 1990, 520
NJW 1990, 1048
WM 1990, 136
ZIP 1990, 148

Die Kläger hatten bei der K Bank ein Gehalts- und Scheck-Kreditkonto eröffnet. Der Kreditrahmen war auf 30.000 DM, die Überziehungsgrenze auf 3.000 DM festgelegt. Die monatliche 'Standardrate' betrug 22 DM je [...]
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