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BGH - Entscheidung vom 02.06.1989

V ZR 167/88

Normen:
BGB § 912 Abs. 1

Fundstellen:
BGHR BGB § 912 Abs. 1 Eigentumslage 1
BGHR BGB § 912 Abs. 1 Gebäude 2
BGHR BGB § 912 Abs. 1 Widerspruch 1
BGHR BGB § 912 Abs. 1 Zustimmung 1
BauR 1989, 631
MDR 1989, 1089

Die Otto Sch GmbH & Co. KG bebaute 1972 in D das ihr gehörende Flurstück Nr. 267 sowie das benachbarte Flurstück Nr. 265, das im Eigentum von Margarete Sch. stand. Deren Ehemann und deren Sohn waren geschäftsführende [...]
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