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BGH - Entscheidung vom 05.04.1989

IVb ZR 35/88

Normen:
BGB § 257, § 670, § 1353, § 1356 Abs. 2

Fundstellen:
BGHR BGB § 1353 Befreiungsanspruch 1
BGHR BGB § 1353 Unbenannte Zuwendung 2
BGHR BGB § 1356 Abs. 2 Kredithilfe 1
DRsp I(165)207b
FamRZ 1989, 835
MDR 1989, 977
NJW 1989, 1920
WM 1989, 861

Die miteinander verheirateten Parteien leben im gesetzlichen Güterstand. Nach etwa 25 Ehejahren zog der Beklagte Anfang April 1985 aus der Ehewohnung aus. Seit 1986 ist ein Scheidungsverfahren anhängig; bis zum Schluß [...]
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