»Der Generalbundesanwalt hat sich wie folgt geäußert: »Die Revisionen haben mit der Rüge der Verletzung der §§ 250 , 25 1 Abs. 1 Nr. 3 StPO Erfolg. Das LG hat mit Beschluß v. 8. 8. 1988 die Verlesung der Niederschrift [...]
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