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BGH - Entscheidung vom 06.12.1989

IVa ZR 59/88

Normen:
BGB § 2048, § 2306, § 2305

Fundstellen:
BGHR BGB § 2048 Satz 1 Teilungsanordnung 1
BGHR BGB § 2066 Satz 1 Namentliche Vermögensgruppen 1
BGHR BGB § 2084 Vermögensgruppen 1
BGHR BGB § 2091 Auslegungsvorrang 1
BGHR BGB § 2150 Teilungsanordnung 2
BGHR BGB § 2305 Absicherung 1
BGHR BGB § 2306 Abs. 1 Satz 1 Erbeinsetzung 1
MDR 1990, 605
WM 1990, 854

Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des am 23. Juli 1980 verstorbenen Erblassers. Die Kläger sind die minderjährigen Kinder der Tochter des Erblassers aus dessen erster Ehe. Sie sind wahrend des Rechtsstreits geboren [...]
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