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BGH - Entscheidung vom 19.05.1989

V ZR 103/88

Normen:
BGB §§ 133, 157
ErbbauVO § 2 Nr.7

Fundstellen:
BB 1989, 1716
BGHR AGBG § 5 Zweifel 2
BGHR BGB § 157 Ankaufsklausel 1
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 12
DNotZ 1990, 93
DRsp I(154)188c
MDR 1989, 980
NJW-RR 1989, 1037
WM 1989, 1517

Die Beklagten sind Inhaber von Erbbaurechten, die auf Grundstücken des Klägers in B lasten, der Beklagte zu 1 für das Grundstück A-Straße 20, der Beklagte zu 2 für das Grundstück A-Straße 21. Maßgeblich für die [...]
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