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BAG - Entscheidung vom 04.04.1989

8 AZR 674/87

Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4
MTV für das Bewachungsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 12.4.1985 Nr. 7.3
TVG § 1

Der schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten als Wachmann beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Manteltarifvertrag für das Bewachungsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 12. April 1985 ( MTV ) anzuwenden. [...]
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