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BAG - Entscheidung vom 22.06.1989

8 AZR 164/88

Normen:
BGB § 626 Abs. 2 Satz 1, § 628 Abs. 2

Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 628 BGB
ARST 1990, 47
ASP 1990, 99
BB 1990, 425
DB 1990, 433
EBE/BAG 1989, 191
EzA § 628 BGB Nr. 17
EzBAT § 8 BAT Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers Nr. 8
JR 1990, 220
NZA 1990, 106

Die Klägerin war seit 1981 bei der Beklagten als Apothekerin beschäftigt. Sie hat am 20. Februar 1986 ein Kind geboren und im Anschluss an die Mutterschutzfrist Erziehungsurlaub genommen. Am 13. November 1986 kündigte [...]
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