Ebenso: SchlHOLG , FamRZ 1988, 758 = SchlHA 1988, 53; vgl. auch AG Brühl, FamRZ 1990, 783 (Anrechnung zumindest soweit die Berufsausbildungsbeihilfe nicht lediglich als Vorauszahlung gemäß § 40 Abs. 3 AFG erbracht [...]
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