»Tatbestandsmäßig [i.S. des § 47 a AusländG] ist jede Hilfe und Förderung, die dazu beiträgt, daß ein Ausländer gegen § 47 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 AusländG verstoßen kann.. . Daß eine Hilfe beim Grenzübertritt zunächst [...]
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