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OLG Koblenz - Entscheidung vom 25.07.1988

1 Ws 384/88

Normen:
StPO § 119 Abs.3

Fundstellen:
DRsp IV(449)230e
MDR 1989, 479
NStZ 1989, 138

»Der Ausschluß des Briefes eines Untersuchungsgefangenen von der Beförderung ist nach § 119 Abs. 3 StPO zulässig, wenn dies der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert. In Nr. 34 [...]
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