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LG Würzburg - Entscheidung vom 21.07.1988

3 T 1554/88

Normen:
BGB § 135, § 136, § 876, § 877
ZVG § 148 Abs.2
ZVG § 20 Abs.1, § 23 Abs.1, § 63 Abs.1, Abs.2, Abs.5,

Fundstellen:
DRsp IV(436)87b
Rpfleger 1989, 117

Der Schuldner hatte nach der Festsetzung und Bekanntmachung des Versteigerungstermins sein Grundstück ohne Beteiligung der Gläubiger im Wege der Vorratsteilung (§ 8 WohnEigG) in Wohnungs- bzw. Teileigentum aufgeteilt. [...]
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