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BayVerfGH
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» Wird jemand durch eine gerichtliche Entscheidung lediglich mittelbar und faktisch, nicht aber unmittelbar rechtlich betroffen, so ist er zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung nicht befugt.«
»Die Regelung des § 29 Abs. 1 JAPO, wonach die Erste Juristische Staatsprüfung nur einmal wiederholt werden darf, verstößt nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung.«
»Die Bekanntmachungen des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 19. Mai 1987 (Maßnahmenkatalog zur Verhütung und Bekämpfung der Immunschwächekrankheit AIDS) sind keine Rechtsvorschriften im Sinn der Art. 98 Satz 4 BV, Art. 53 Abs. 1 Satz 2 VfGHG, sonde
»1. Die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 1 der Lehramtsprüfungsordnung 1, wonach eine staatliche Zwischenprüfung oder eine Erste Staatsprüfung nur einmal wiederholt werden darf, verstößt nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung. 2. Die Regelung des Art.
Die gerichtliche Aufklärungspflicht geht nicht so weit, daß auch Beweismittel zugezogen werden müßten, bei denen weder nach der Lebenserfahrung noch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnten das bisher gewonnene Beweisergebnis in F
»Nicht jede nach der Zivilprozeßordnung fehlerhafte Anwendung der Präklusionsvorschriften bedeutet zugleich einen Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 BV. Der Verfassungsgerichtshof hat nur zu prüfen, ob ihre Anwendung auf einer Verkennung oder auf einer nicht me
»1. Eine Popularklage ist unzulässig, wenn die geltend gemachte Verletzung einer Grundrechtsnorm nach Sachlage von vornherein nicht möglich ist, weil der Schutzbereich des angeblich verletzten Grundrechts durch die angefochtene Rechtsvorschrift oder das g
»1. Nicht jede fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 91 Abs. 1 BV kann aber dann verletzt sein, wenn ein Vorbringen in nicht mehr vertretbarer Auslegung und Anwendung formellen Rechts zurückgew
»Die Bestimmung in Art. 131 Abs. 2 BayVerf., derzufolge die Ehrfurcht vor Gott eines der obersten Bildungsziele der Schule ist, steht nicht im Widerspruch zu anderen Normen der Bayerischen Verfassung.« Besprechungsaufsatze von Prof. Dr. Hans-Martin Pawlow
»Prüfungsmaßstab für den Verfassungsgerichtshof ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren allein die Bayerische Verfassung. Wird gerügt, eine gerichtliche Entscheidung beruhe auf der Anwendung einer grundgesetzwidrigen Vorschrift des Bundesrechts, so kann der
»1. § 471 Abs. 3 Nr.2 StPO (Auferlegung der Kosten bei Einstellung des Privatklageverfahrens wegen Geringfügigkeit) enthält materielles Bundesrecht, dessen Anwendung vom Verfassungsgerichtshof nur darauf überprüft wird, ob sich das Gericht von objektiv sa
1. Wird eine Gemeinde durch die Eingliederung von Teilen einer Nachbargemeinde vergrößert, so kann sie in ihrem Selbstverwaltungsrecht nicht dadurch verletzt sein, daß der eingegliederte Teil nach ihrer Auffassung zu klein sei. 2. Zu den Anforderungen an
»1. Prüfungsmaßstab im Popularklageverfahren ist allein die Bayerische Verfassung. Verstößt eine abgeleitete Vorschrift des Landesrechts gegen Bundesrecht, so kann das im Popularklageverfahren nur insoweit entscheidungserheblich sein, als darin zugleich e
»1. Die (weitere) Einbeziehung der Landeshauptstadt München in die Erste Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum verstößt nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung. 2. Der Normgeber bleibt nach dem Erlaß von Rechtsvorschriften ver
»1. Inhalt des Rechts auf rechtliches Gehör. 2. Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung am Maßstab des Art. 118 Abs. 1 BV.«
Zur Frage, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) dadurch verletzt wird, wenn das Beweisangebot einer Partei als verspätet zurückgewiesen wird, obwohl der dem Beweisangebot zugrundeliegende Sachverhalt erst im Berufungsrechtszug streiti
»1. Die Einbeziehung der Großen Kreisstadt Neu-Ulm in die Verordnung der Bayerischen Staatsregierung zur Bestimmung der Gemeinden nach ~ 16 a Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes verstößt nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung. 2. Mit der Rüge, Art.
»1. Die Regelung in § 5 AVKirchStG über die Berechnung und Erhebung der Kircheneinkommensteuer in den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger während eines Kalenderjahres aus der Kirche ausgetreten oder in sie eingetreten ist, verstößt nicht gegen Normen d
»Zu den Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Popularklageverfahren.«
»1. Die Regelung in Art. 2 Abs. 3 UnschZG, wonach die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses für die lastenfreie Veräußerung eines Grundstücksteils ohne Ausgleich der Wertminderung zulässig ist, wenn diese den Betrag von 300 DM nicht übersteigt, verstöß
1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nur insoweit zulässig, als die Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz selbst Verfassungsverletzungen enthält oder die g
»1. Zur Frage der Zumutbarkeit der Einlegung eines Rechtsmittels, das nach dem Wortlaut des einfachen Prozeßrechts nicht gegeben ist. 2. Es verstößt gegen das Recht auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht ein ordnungsgemäß eingegangenes Schriftstück nicht
Hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsvorschrift bereits einmal bejaht, ist eine weitere Normenkontrolle nur zulässig, wenn sich zwischenzeitlich die Lebensverhältnisse oder die allgemeine Rechtsauffassung grundleg
»Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV gebietet nicht, daß die Urlaubsregelungen für Beamte bei allen denkbaren Fallgestaltungen in jeder Einzelheit mit den entsprechenden Regelungen für Arbeitnehmer übereinstimmen.«
1. Ist die Beschwerdefrist des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG abgelaufen, können fehlende notwendige Bestandteile oder die Rüge eines innerhalb der Frist nicht als verletzt bezeichneten verfassungsmäßigen Rechtes nicht mehr nachgeschoben werden; es ist led
»1. Zu Verfassungsrechtsfragen bei der Sitzverteilung in Landtagsausschüssen in der Weise, daß nicht alle Fraktionen in allen Ausschüssen vertreten sind. 2. Ein Antrag im Organstreitverfahren wird regelmäßig nicht dadurch unzulässig, daß die geltend gemac
»1. Zu Verfassungsrechtsfragen bei der Überprüfung einer Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde, mit der einer Gemeinde die Genehmigung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer versagt wurde. 2. Die in Art. 83 Abs. 2 Satz 2 BV verfassungsr
»1. Zu Regelungen des Unterbringungsgesetzes und des Polizeiaufgabengesetzes, die unter bestimmten Voraussetzungen freiheitsbeschränkende Maßnahmen gegen selbstmordgefährdete Personen zulassen. 2. Der Staat darf solche Personen, die psychisch krank oder g