»Gründet nur ein Gesellschafter eine GmbH, so muß er Ä wie bei der Gründung durch mehrere Gesellschafter Ä ein Viertel der Stammeinlage, mindestens aber 25 000 DM einzahlen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 bis 3 GmbHG ). Anders als [...]
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