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BayObLG - Entscheidung vom 09.05.1988

3 ObOWi 60/88

Normen:
OWiG § 111

Fundstellen:
BayObLGSt 1988, 85
DRsp III(380)236a
JZ 1988, 1140
MDR 1988, 992
NStE Nr. 1 zu § 111 OWiG
NStZ 1988, 466
OLGSt (n.F.) OWiG § 111 Nr. 3

»... § 111 OWiG begründet keine selbständige Auskunftspflicht in Bezug auf die dort genannten Identitätsmerkmale. Eine Auskunftspflicht besteht vielmehr nur insoweit, als es der Zweck der dem Amtsträger obliegenden [...]
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