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BayObLG - Entscheidung vom 31.05.1988

RReg 2 St 82/88

Normen:
StPO § 256 Abs.1 S.1, S.2

Fundstellen:
BA 1990, 52
BayObLGSt 1988, 89
DRsp IV(456)141c
NStE Nr. 4 zu § 256 StPO
StV 1989, 6
VRS 75, 457
VerkMitt 1988, 69

»... Der ärztliche Untersuchungsbericht [zur Entnahme einer Blutprobe beim Angekl.] .. wurde in der Hauptverhandlung verlesen, und sein Inhalt [wurde] dem Urteil zugrunde gelegt. ... Der Untersuchungsbericht .. enthält [...]
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