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BayObLG - Entscheidung vom 14.12.1988

AR 1 Z 90/88

Normen:
ZPO § 21

Fundstellen:
DRsp IV(408)166c
MDR 1989, 459
WM 1989, 394

»...Die Bekl. [Bausparkasse] hat dort, wo die Verhandlungen mit dem Kl. stattgefunden haben, keine Niederlassung i. S. von § 21 Abs. 1 ZPO . Dies hätte zur Voraussetzung, daß die dortige Beratungsstelle in ihrem Namen [...]
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