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BayObLG - Entscheidung vom 19.01.1988

1 ObOWi 282/87

Normen:
GG Art.103 Abs.1
OWiG § 80 Abs.1 Nr.2
StPO § 137 Abs.1 S.1

Fundstellen:
BayObLGSt 1988, 3
DAR 1988, 387
DRsp IV(468)164e
NStE Nr. 6 zu § 80 OWiG
NStZ 1988, 281
VRS 75, 100

»... Allerdings gewährt Art. 103 Abs. 1 GG , an den § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG anknüpft, grundsätzlich nur das rechtliche Gehör als solches, nicht aber rechtliches Gehör gerade durch Vermittlung eines Rechtsanwalts [...]
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