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BVerwG - Entscheidung vom 12.08.1988

1 DB 23.88

Normen:
BDO § 122 Abs.3, Abs.4
BDO § 79 Abs.2, § 121 Abs.1 S.2, Abs.2, Abs.4, Abs.5

Fundstellen:
BVerwGE 86, 48
DRsp V(570)406d
DÖV 1989, 121
NVwZ-RR 1989, 491
ZBR 1989, 245

»Die Beschwerde ist unzulässig. Sie richtet sich gegen einen Beschluß, der vom Bundesdisziplinargericht auf der Grundlage des § 122 Abs. 3 BDO erlassen worden ist. Ein derartiger Beschluß ist grundsätzlich [...]
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