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BVerwG - Entscheidung vom 30.06.1988

2 C 60.86

Normen:
BaWürttMuSchVO § 7 Abs.1 S.1, Abs.2
MuSchVO § 7 Abs.1

Fundstellen:
DRsp V(570)399e
DVBl 1988, 1064
NJW 1988, 3030

»... Die Kl. [eine beamtete Lehrerin] hatte keinen Anspruch darauf, daß ihr während der festgelegten Unterrichtszeit Zeit zum Stillen freigegeben wurde, weil sie während dieser Zeit ihr Kind nicht stillte. Stillzeit [...]
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