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BVerfG - Entscheidung vom 26.02.1988

2 BvR 287/87

Normen:
BRAGO § 86 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 § 91 Nr. 3
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1
StPO § 345 Abs. 2 § 464a Abs. 2 Nr. 2
VV-RVG Nr. 4130, Nr. 4132, Nr. 4300 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG)
ZPO § 78 Abs. 4 § 91 Abs. 2 S. 4

Fundstellen:
DRsp IV(466)210e
EzSt StPO § 464a Nr. 1
MDR 1988, 552
NStE Nr. 2 zu § 464 a StPO
NStZ 1988, 282

Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. I. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO ist eine Norm des Kostenrechts im [...]
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