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BVerfG - Entscheidung vom 08.03.1988

1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86

Normen:
BGB § 1355 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 3
EGBGB Art. 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, 3 Abs. 3 Art. 6 Abs. 1

Fundstellen:
BVerfGE 78, 38
BayVBl 1988, 683
DRsp I(165)196a-c
EuGRZ 1988, 179
EzFamR BGB § 1355 Nr. 3
FamRZ 1988, 587
JR 1989, 57
JuS 1989, 135
LSK-FamR/Fischer, § 1355 BGB LS 1
MDR 1988, 642
NJW 1988, 1577
WM 1988, 866
ZfSH/SGB 1988, 315

(einschließlich Abweichender Meinung[en]) A. Die Vorlagen betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen zu führen haben (§ 1355 Abs. 1 BGB ). I. 1. Über den Ehe- [...]
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