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BVerfG - Entscheidung vom 08.03.1988

1 BvR 1092/84

Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2 § 93 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1 S. 2 Art. 14 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 3
Schaumwein-BranntweinV § 4 Abs. 1 S. 1
VwGO § 113 Abs. 4 S. 2
WeinG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 § 26 Abs. 1 Nr. 4 § 65a
4. WeinGÄndG Art. 1 Nr. 11 Buchstabe a
WZG § 25 Abs. 1, Abs. 2

Fundstellen:
BVerfGE 78, 58
AfP 1988, 403
BlPMZ 1988, 326
DRsp V(519)102c-d
DVBl 1988, 781
GRUR 1988, 610
JZ 1988, 870
JZ 1988, 870
LRE 23, 12
MDR 1988, 750
NJW 1988, 2594
ZLR 1988, 623

A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Neuregelung der geographischen Herkunftsbezeichnungen für Weine durch das Gesetz über Wein, Likörwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz) vom [...]
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