»... Die Revision [des Nebenklägers] ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO ). Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der BeschwF. die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Daran fehlt [...]
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