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BGH - Entscheidung vom 10.02.1988

3 StR 556/87

Normen:
StPO § 344 Abs.1, § 349 Abs.1, § 400 Abs.1

Fundstellen:
DRsp IV(460)161b-c
EzSt StPO § 400 Nr. 1
JZ 1988, 367
NStE StPO § 344 Nr. 6
NStZ 1989, 221

»... Die Revision [des Nebenklägers] ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO ). Nach § 344 Abs. 1 StPO hat der BeschwF. die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Daran fehlt [...]
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