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BGH - Entscheidung vom 31.08.1988

4 StR 401/88

Normen:
StPO § 344 Abs.1

Fundstellen:
DRsp IV(460)162a-b
NStZ 1988, 565

»Die Revision [der Nebenklägerin und BeschwF. im vorliegenden Verfahren] ist unzulässig, denn diese hat entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht angegeben, inwieweit sie das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. [...]
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