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BGH - Entscheidung vom 07.07.1988

III ZR 134/87

Normen:
BadWürttPrivatSchulG § 1, § 3
BundesbauG § 85, § 87
GG Art. 7, Art. 14

Fundstellen:
BGHR BBauG § 85 Abs. 1 Nr. 1 Enteignungszweck 1
BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Satz 1 Allgemeinwohl 1
BGHR GG Art. 7 Abs. 4 Privatschulfreiheit 1
BGHZ 105, 94
BRS 53 Nr. 3
DRsp V(522)225a
DRsp V(527)327c
DRsp-ROM Nr. 1992/2384
DVBl 1988, 1217
MDR 1989, 45
NJW 1989, 216
WM 1988, 1801
ZfBR 1989, 31

Der Eigentümerin gehört das auf der Markung L im Gewann R gelegene Flurstück Nr. 3628, das 19,89 ar groß ist und als Obstbaumwiese genutzt wird. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 030/9 'R [...]
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