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BGH - Entscheidung vom 03.11.1988

IX ZR 213/87

Normen:
BGB § 305, §§ 705 ff., § 455, § 185, § 932, § 989, § 990

Fundstellen:
BB 1988, 2340
BGHR BGB § 305 Sicherheitenverwertungsvertrag 1
BGHR BGB § 445 Weiterveräußerung 3
BGHR BGB § 705 Sicherheitenverwertungsvertrag 1
BGHR BGB § 989 Vindikationslage 1
DRsp I(150)296b
JZ 1989, 198
MDR 1989, 250
NJW 1989, 895
WM 1988, 1784

Die klagenden Stahlhandelsfirmen lieferten an die Firma W. Handels-GmbH (Firma W.) Stahl unter verlängertem Eigentumsvorbehalt in der Zeit von August 1981 bis Dezember 1981 im Rechnungsbetrag von insgesamt [...]
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