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BGH - Entscheidung vom 16.09.1988

V ZR 77/87

Normen:
BGB § 313

Fundstellen:
DRsp I(125)333e-f
NJW-RR 1989, 198
WM 1988, 1702

(e) »... Bei der Veräußerung eines Grundstücks erstreckt sich das Beurkundungserfordernis des § 313 Satz 1 BGB auf alle Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche [...]
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