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BGH - Entscheidung vom 24.02.1988

IVb ZR 29/87

Normen:
BGB § 1569 ff., § 1606 Abs. 3, § 242 D
EStG 1983 § 33a Abs. 2 Sätze 4 bis 6, § 33b Abs. 5 Sätze 2 bis 5

Fundstellen:
BGHR BGB § 1606 Abs. 3 Ausgleichsanspruch, familienrechtlicher 1
BGHR BGB vor § 1569 Verpflichtung, familienrechtliche 1
DRsp I(166)182b
EzFamR BGB § 1606 Nr. 4
FamRZ 1988, 607
MDR 1988, 655
NJW 1988, 1720

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus ihrer Ehe ist der am 2. Juni 1971 geborene Sohn Peter hervorgegangen, der behindert ist und im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einem Heim betreut wird. Jedes zweite [...]
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