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BGH - Entscheidung vom 08.12.1988

III ZR 107/87

Normen:
BGB § 1191

Fundstellen:
BGHR BGB § 1191 Abs. 1 Sicherungsabrede 4
BGHR ZPO § 356 Satz 1 Zeugenanschrift 3
DB 1989, 1082
DRsp I(154)180e
MDR 1989, 430
NJW 1989, 1732
WM 1989, 210

Die Beklagte, eine Hypothekenbank, gewährte dem Kläger im Dezember 1979 ein Darlehen über 420.000,-- DM. Als Sicherung erhielt sie eine Grundschuld über 424.045,15 DM nebst.12 % Zinsen, die der Kläger am 28. August [...]
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