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BGH - Entscheidung vom 31.05.1988

VI ZR 275/87

Normen:
BGB § 823 Abs.1
RhPfLFG §§ 34, 37

Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 15
DRsp I(145)338d-e
MDR 1988, 952
NVwZ-RR 1989, 38

Die Beklagte, eine Gemeinde in Rheinland-Pfalz, ist Eigentümerin eines Waldgrundstücks, das mit etwa 45jährigen Fichten bepflanzt ist. Der Kläger ist Eigentümer eines angrenzenden Hausgrundstücks. Im Januar 1983 [...]
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